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Statuten

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz ist der repräsentative, sozialpartnerschaftliche Berufsbildungsverband für eine generalistische kaufmännische Bildung. Unter diesem Namen besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein – erfahren Sie mehr über unsere Organisation in unseren Statuten.

1.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz (CIFC Communauté d’intérêts Formation commerciale initiale Suisse, CIFC Comunità di interessi Formazione commerciale di base Svizzera, CIVC Community of interests vocational education and training in commerce Switzerland) ist der repräsentative, sozialpartnerschaftliche Berufsbildungsverband für eine generalistische kaufmännische Bildung. Unter diesem Namen besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein auf unbestimmte Dauer im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB.

2.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz setzt sich aus den folgenden
Gründungsmitgliedern zusammen:
a. Schweizerischer Gewerbeverband (sgv)
b. Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV)
c. Kaufmännischer Verband Schweiz (KFMV Schweiz)

3.

Weitere gesamtschweizerisch tätige Dachorganisationen der Arbeitgeber mit vergleichbaren Aufgaben im Bereich der kaufmännischen Berufsbildung können ebenfalls Mitglied werden. Bei Bedarf legt die Delegiertenversammlung die Anzahl der Delegierten fest und erlässt ein Reglement über Aufnahme, Austritt und Ausschluss der Mitglieder.

4.

Der Sitz der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.

5.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz:
a. engagiert sich für generalistische kaufmännische Grundbildungen und trägt damit zu einem vielfältigen und ausreichenden Lehrstellenangebot bei. Ihre Leistungen stärken die Konkurrenzfähigkeit
der kaufmännischen Grundbildungen, tragen zur Sicherstellung des Berufsnachwuchses bei und erleichtern den Betrieben die Ausbildung;
b. erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) und in enger Zusammenarbeit mit Bund,
Kantonen und Schulkonferenzen;
c. ist Träger der Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration D&A» («Services et administration S&A», «Servizi e amministrazione S&A», «Services and administration S&A») für den Beruf «Kauffrau/Kaufmann EFZ» («Employée/ Employé de commerce CFC», «Impiegata/Impiegato di commercio AFC», «Commercial Employee, Federal VET Diploma» or «Federal VET Diploma in Commerce») sowie des Berufs «Büroassistentin/Büroassistent EBA» («Assistante/Assistant de bureau AFP», «Assistente d’ufficio CFP», «Office Assistant, Federal VET Certificate» or «Federal VET Certificate in Office Assistance»);
d. unterstützt die Kurskommissionen (kantonale bzw. interkantonale Organisationen) in ihren Aufgaben und stellt sicher, dass Synergien genutzt und die Bedürfnisse der Betriebe berücksichtigt werden;
e. wirkt mit in der Trägerschaft des Rahmenlehrplans «Dipl. Betriebswirtschafter/in HF».

6.

Die Aufgaben der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz ergeben sich aus:
a. dem Zweckartikel dieser Statuten;
b. den für die Trägerschaften gemäss Artikel 5 Buchstaben c. und e. relevanten Grundlagen- und Vollzugsdokumenten. Der Vorstand führt eine Liste der aktuellen Dokumente;
c. den jeweils aktuellen Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die von ihm zugelassenen kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen.

7.

Die Organe der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz sind:
a. die Delegiertenversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Revisionsstelle;
d. die Geschäftsstelle.

8.

Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz. Jedes Gründungsmitglied hat Anspruch auf zwei Delegierte. Jede und jeder Delegierte hat eine Stimme, mit schriftlicher Vollmacht können beide Stimmen eines Gründungsmitgliedes gleichzeitig von einer Person wahrgenommen werden.

9.

Die Delegiertenversammlung:
a. bestimmt die Politik;
b. entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern;
c. bestimmt die Jahresbeiträge der Mitglieder;
d. genehmigt Budget und Jahresrechnung;
e. genehmigt den Bericht der Revisionsstelle und entlastet den Vorstand;
f. beschliesst Statutenänderungen;
g. wählt den Vorstand und bestimmt die Revisionsstelle;
h. entscheidet über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung der Mittel.
i. Für die Sicherstellung der Funktion der Quästorin oder des Quästors kann die Delegiertenversammlung eine zusätzliche Person wählen, welche kein Stimmrecht ausübt.

10.

Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt 30 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste. Die Versammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemäss Artikel 14 geleitet. Traktandenbegehren der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens zwei Monate vor der Versammlung einzureichen. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie müssen innert zwei Monaten einberufen werden, wenn zwei Gründungsmitglieder dies verlangen.

11.

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.

12.

Der Vorstand setzt sich aus je zwei Vertretungen der Gründungsmitglieder gemäss Artikel 2 und aus zwei Vertretungen der Kurskommissionen gemäss Artikel 22 zusammen. Die Gründungsmitglieder gewährleisten eine angemessene Vertretung der Sprachregionen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

13.

Das Präsidium wird im Turnus von drei Jahren durch die Gründungsmitglieder wahrgenommen. Der Vorstand konstituiert sich selbst, insbesondere Präsidium, Vizepräsidium und Quästorin bzw. Quästor.

14.

Der Vorstand:
a. setzt die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität (SKBQ) Büroassistent/in EBA ein und unterbreitet dem SBFI bei Bedarf Vorschläge zur Revision der Bildungsverordnung und des
Bildungsplans;
b. stellt die Verbindung zu den Gremien der SKKAB und der Trägerschaft Rahmenlehrplan Betriebswirtschaft HF sicher;
c. sorgt für die Umsetzung der Aufgaben gemäss Artikel 6;
d. definiert die Aufgaben der Geschäftsstelle und ernennt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter;
e. erstellt das Budget und die Jahresrechnung;
f. nominiert die Vertretenden der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz in Gremien, welche in den Grundlagen- und Vollzugsdokumenten gemäss Artikel 6 Buchstabe b. vorgesehen sind;
g. übernimmt die Aufgaben der Aufsichtskommissionen für die überbetrieblichen Kurse;
h. setzt bei Bedarf Kommissionen und Fachgruppen gemäss Artikel 21 ein;
i. erlässt ein Geschäftsreglement.

15.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten
sind.

16.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.

17.

Die Delegiertenversammlung setzt eine unabhängige Revisionsstelle ein.

18.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht.

19.

Für die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz und für die Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration» wird eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet.

20.

Die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird in einem Geschäftsreglement (gemäss Artikel 12 Buchstabe i) geregelt.

21.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz kann Kommissionen und Fachgruppen einsetzen und stützt sich dabei auf die in Artikel 6 Buchstabe b. erwähnten Grundlagen- und Vollzugsdokumente.

22.

Für die Umsetzung der überbetrieblichen Kurse der Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration» für Kaufleute EFZ und des Berufs «Büroassistent/in EBA» bestehen kantonale bzw. interkantonale Organisationen. Diese werden ihrer Hauptaufgabe entsprechend und aufgrund der Bestimmungen in den Organisationsreglementen für die überbetrieblichen Kurse in diesen Statuten als Kurskommissionen bezeichnet. In der Regel besteht pro Kanton oder für mehrere Kantone zusammen eine Kurskommission.

23.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz überträgt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse an die Kurskommissionen. Diese gewährleisten eine auf die Bedürfnisse der Betriebe ausgerichtete Umsetzung der Kurse, unterstützen die Betriebe vor Ort und arbeiten zu diesem Zweck mit den Schulen und den kantonalen Berufsbildungsämtern zusammen.

24.

Die Kurskommissionen arbeiten nach den gesamtschweizerisch gültigen Grundlagen- und Vollzugsdokumenten gemäss Artikel 6 Buchstabe b. sowie nach weiteren Vorgaben der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz.

25.

Die Zusammenarbeit zwischen der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz und den Kurskommissionen wird insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der Organisationsreglemente für die überbetrieblichen Kurse und in einem Vertrag geregelt.

26.

Aufgaben der Kurskommissionen, welche über die reguläre Umsetzung nach den in Artikel 25 dieser Statuten erwähnten Vorgaben hinausgehen oder die Wahrnehmung der Interessen der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz als gesamtschweizerische Organisation der Arbeitswelt vor Ort betreffen, müssen mit dem Vorstand der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz abgestimmt werden.

27.

Die Konferenz der Kurskommissionen setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern zusammen, welche durch die einzelnen Kurskommissionen zur Stimmabgabe ermächtigt wurden.

28.

Ordentlicherweise findet jährlich mindestens eine Tagung der Konferenz der Kurskommissionen statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

29.

Die Konferenz der Kurskommissionen:
a. ermöglicht den regelmässigen Dialog zu strategischen Fragen zwischen den Trägerverbänden und Organen der IGKG Schweiz und den Kurskommissionen;
b. unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der in den Organisationsreglementen für die überbetrieblichen Kurse umschriebenen Aufgaben;
c. nominiert zuhanden der Delegiertenversammlung die Vertreterinnen und Vertreter der Kurskommissionen im Vorstand und zuhanden des Vorstandes oder der Geschäftstelle die Vertretungen in Arbeitsgruppen;
d. ermöglicht den Erfahrungsaustausch und die Förderung guter Praxis, zu diesem Zweck können zielgruppen- bzw. themenspezifische und sprachregionale Gefässe geschaffen werden;
e. genehmigt auf Antrag des Vorstandes die Anpassungen des jährlichen Beitrages an die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz zur Finanzierung der Leistungen zugunsten der Kurskommissionen (gemäss Artikel 31 Buchstabe b.);
f. beauftragt die beiden Vertretungen der Kurskommissionen, die Anliegen und Meinungen derselben in den Vorstand einzubringen;
g. stellt Anträge an den Vorstand der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufgaben gemäss Artikel 6.

30.

Die Beschlüsse der Konferenz der Kurskommissionen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurskommissionen gefasst. Jede Kurskommission verfügt über eine Stimme.

31.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz finanziert sich durch:
a. Beiträge der Mitglieder, Sponsoring und Spenden;
b. Beiträge der kantonalen und interkantonalen Organisationen zur Durchführung der überbetrieblichen Kurse (Kurskommissionen);
c. Einnahmen aus Leistungsvereinbarungen mit dem Bund und mit den Kantonen im Zusammenhang mit dem Vollzug der betrieblichen Abschlussprüfungen;
d. Einnahmen aus dem Verkauf der Lern- und Leistungsdokumentationen;
e. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen der Geschäftsstelle.

32.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

33.

Die Erzielung eines Gewinns ist nicht beabsichtigt. Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr vorzutragen. Eine Verteilung des Reinertrags an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

34.

Die Rechnungsführung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

35.

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz wird rechtsverbindlich vertreten durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch die Kollektivunterschrift eines Mitglieds des Vorstandes und der Geschäftsleiterin bzw. des Geschäftsleiters. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand die Unterschriftsberechtigung anders regeln.

36.

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

37.

Der Austritt eines Mitglieds ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 12 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt werden.

38.

Die Auflösung der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten.

39.

Im Falle einer Auflösung wird der Liquidationserlös einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

40.

Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 5. Mai 2020 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.

 

Bern, 5. Mai 2020
Michael Kraft, Präsident
Roland Hohl, Geschäftsleiter

Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz ist der repräsentative, sozialpartnerschaftliche Berufsbildungsverband für eine generalistische kaufmännische Bildung.

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